Seit dem 1. Januar 2002 wurde im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung wird damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 v. H. einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungs-bescheinigung vorlegen kann.
Eine Freistellungsbescheinigung erhält der Bauunternehmer von seinem Finanzamt nur auf Antrag.